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Aktuelles & Informatives

Öffentliche Bekanntmachung

Lageplan Buchhaldstraße
Lageplan Buchhaldstraße
Veröffentlicht am Donnerstag, 21. November 2024
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Buchhaldstraße“, Gemarkung Fünfbronn. Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung liegt in der Zeit vom 22. November 2024 bis einschließlich 23. Dezember 2024 aus...

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Buchhaldstraße“, Gemarkung Fünfbronn

 Der Gemeinderat der Gemeinde Simmersfeld hat in seiner Sitzung am 09.03.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Buchhaldstraße“ nach § 13b BauGB aufzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 den § 13b BauGB, der Erleichterungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthält, wegen Verstößen gegen das Europarecht für unanwendbar erklärt. Das Verfahren soll nun nach § 215a Abs. 1 BauGB im ergänzenden Verfahren, in Anwendung des § 13b BauGB zu Ende geführt werden.


Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung liegt in der Zeit

vom 22. November 2024 bis einschließlich 23. Dezember 2024

bei der Gemeinde Simmersfeld, Gartenstr. 14, 72226 Simmersfeld, Zimmer 2 während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Die Gemeinde Simmersfeld führt die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch.

Die aktuellen Planunterlagen sind außerdem ab dem 22.11.2024 im Internet auf der Homepage der Gemeinde Simmersfeld abrufbar (siehe unten).

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Simmersfeld vorgebracht werden. Es ist zweckmäßig, die Anschrift des Verfassers anzugeben. Über die Anregungen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Jedermann kann die beschlossenen Planunterlagen einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.

 

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