Bitte beachten: Neufassung der Räum- und Streupflichtsatzung

Insbesondere sind dies zwei Fallkonstellationen bei der Räum- und Streupflicht:
- Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
- Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern verpflichtet und in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern. Somit wechselt in diesen Fällen die zu räumende Straßenseite jährlich.
Wie bereits bisher sind die Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte wie folgt:
Die Gehwege müssen von montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
Die vollständige Satzung kann unter https://www.simmersfeld.de/rathaus/ortsrecht/ abgerufen werden.



