Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Beurener Straße 1“ Gemeinde Simmersfeld, Markung Ettmannsweiler nach § 13a BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit – Bürgerbeteiligung und Öffentliche Auslegung
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Beurener Straße 1“ Gemeinde Simmersfeld, Markung Ettmannsweiler nach § 13a BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit –
Bürgerbeteiligung und Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und
- 4 Abs. 2 BauGB.
Der Gemeinderat Simmersfeld hat am 01. März 2023 in öffentlicher Sitzung den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Beurener Straße 1“ auf der Gemarkung Ettmannsweiler im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB beschlossen.
In der Planung des Bebauungsplanes wurden im zeichnerischen Teil geringfügige Änderungen vorgenommen was eine erneute Auslegung erforderte.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und Begründung liegt in der Zeit
vom 27. September bis
einschließlich 14. Oktober 2024
bei der Gemeinde Simmersfeld, Gartenstr. 14, 72226 Simmersfeld, Zimmer 2 während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Die aktuellen Planunterlagen sind außerdem auch ab dem 27.09.2024 im Internet unter der Homepage der Gemeinde Simmersfeld abrufbar.
Das Planungsvorhaben kann als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden, da die formalen Voraussetzungen für die Anwendung hierfür erfüllt sind.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Simmersfeld vorgebracht werden. Es ist zweckmäßig, die Anschrift des Verfassers anzugeben. Über die Anregungen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Jedermann kann die beschlossenen Planunterlagen einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird hiermit auch darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Simmersfeld, den 16.09.2024
gez. Jochen Stoll Bürgermeister